
Sehr geehrte Leser,
sehr geehrte Kundschaft,
entgegen den Aussagen aus der Politik, dass ab 25. Mai (Inkrafttreten der DSGVO) keine Abmahnwelle zu erwarten ist, ist in den Medien inzwischen von ersten Abmahnungen zu lesen. Diese mögen teilweise berechtigt sein (fehlende Datenschutztexte o.ä.), es wird teilweise aber auch die Nutzung von Google Fonts und Google Maps auf Webseiten beanstandet.
Wir bitten Sie um 10 Minuten Ihrer Zeit unsere nachfolgenden Informationen zu lesen. Bei technischen Unklarheiten können Sie uns gerne kontaktieren.
Vorab jedoch der Hinweis, dass wir weder befugt, noch in der Lage sind rechtlich verbindliche Beratung oder Aussagen zu treffen.
Das darf nur die Anwaltschaft oder entsprechend befugte Stellen. Die nachfolgenden Zeilen sind unsere rein persönliche Meinung und Einschätzung.
Ein paar technische Informationen:
Bei jede Aufruf einer Webseite wird (u.a.) die IP-Adresse des / der Besuchers / Besucherin an den Webserver und ggf. zu den eingebundene Dienste Dritter übertragen. Dies ist technisch unabdingbar. IP-Adressen gelten gemäß des Datenschutzes als personenbezogene Daten und unterliegen besonderem Schutz. Rechtlich kritischer wird es, wenn solche Daten außerhalb der EU übertragen werden.
Ein Teil der Juristen ist der Meinung, dass es ausreichend ist diese Drittdienste (Google Fonts, Google Maps, soziale Medien, Bezahldienste etc.) in der DSGVO-konformen Datenschutzerklärung zu benennen und den Nutzer darüber aufzuklären. Grundlage hierfür: „Berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO“ – wie geschehen in der Datenschutzerklärung von z.B. eRecht24, sofern wir diese in Ihrem Auftrag eingebunden haben.
Die Abmahnindustrie scheint hier anderer Auffassung zu sein und behauptet, dass der Besucher VOR Aufruf der Webseite/Dienste diesen Datenschutzhinweisen aktiv zugestimmt haben muss.
Leider gibt es außer bei Google Adwords und den Facebook-Plugins derzeit keine verbindliche Rechtsprechung. Das bedeutet, dass erst spätere Urteile bei der DSGVO Klarheit schaffen werden.